Satzung
Die Satzung ist die rechtliche Grundlage des VLWN. Hier finden Sie jeden Paragrafen kurz zusammengefasst – verbindlich ist allein der Originaltext.
Die Satzung in Zahlen
21
Paragrafen in neun Abschnitten
4
Organe des Landesverbandes nach § 12
20.11.2025
Datum der letzten Änderung
Kurz gefasst
Das Wichtigste in Kürze
Zweck, Mitgliedschaft, Beiträge, Gliederung, Organe sowie Satzungsänderung und Auflösung – zusammengefasst nach der Satzung.
Zweck
- Gewerkschaft und Fachverband – parteipolitisch und konfessionell unabhängig
- vertritt und fördert die berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder
- befasst sich auch mit Grundfragen des berufsbildenden Bildungswesens und der Lehrerbildung sowie mit den Interessen der Mitglieder im Tarifbereich
- keine erwerbswirtschaftliche Betätigung
Mitgliedschaft
- für natürliche Personen aus dem berufsbildenden Schulwesen (auch im Vorbereitungsdienst) sowie Studierende und andere Angehörige des entsprechenden Hochschulbereichs; Ausnahmen sind zulässig
- Aufnahme auf schriftlichen Antrag – so geht es: Mitglied werden
- Austritt schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende
- Rechte unter anderem: Beratung in berufsständischen Fragen, Anträge und Stimmrecht im Orts- und Bezirksverband, Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung des dbb
Beiträge
- Höhe, Fälligkeit und Staffelung regelt eine Beitragsordnung der Delegiertenversammlung
- Vorschlag des Erweiterten Landesvorstandes, Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung
- Beitragspflicht ab Beginn des Kalendervierteljahres, zu dem der Beitritt erklärt wird
- Umlagen für besondere einmalige Aufgaben: höchstens drei Monatsbeiträge je Mitglied innerhalb eines Jahres
- aktuelle Beiträge: Mitglied werden
Gliederung
- Ortsverbände – grundsätzlich an den einzelnen Standorten
- Bezirksverbände – je einer pro Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde: Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück
- Landesverband mit Sitz in der Landeshauptstadt Hannover
- Mitglied im Bundesverband der Lehrkräfte für Berufsbildung (BvLB e. V.)
Organe
- Delegiertenversammlung (DV) – oberstes Organ
- Erweiterter Landesvorstand (EV)
- Landesvorstand (LV)
- Geschäftsführender Landesvorstand (GV) – Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- beratend: der Ältestenrat – Überblick im Organigramm
Satzungsänderung und Auflösung
- Satzungsänderung: Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten der Delegiertenversammlung
- nur, wenn die Änderung in der Einladung als Tagesordnungspunkt mit ihrem Inhalt angekündigt war
- Auflösung: Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung
- bei einer Auflösung zugleich Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens
Abschnitte I bis IX
Die Satzung Paragraf für Paragraf
Klappen Sie einen Abschnitt auf: Unter jedem Paragrafen stehen seine Regelungen in Kurzform. Die Zusammenfassung ersetzt nicht den Satzungstext.
I. Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein heißt „Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen Landesverband Niedersachsen, VLWN“.
- Der Landesverband gehört dem Bundesverband der Lehrkräfte für Berufsbildung (BvLB e. V.) an – früher Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen e. V. (VLW).
- Der Landesverband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Hannover.
§ 2 Zweck des Verbandes
- Der Landesverband ist Gewerkschaft und Fachverband, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Sein Zweck ist es, die berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder zu vertreten und zu fördern.
- Daneben befasst er sich mit den Grundfragen des berufsbildenden Bildungswesens und der Lehrerbildung, mit Entwicklungen in der Wirtschaftspraxis sowie in der wirtschaftswissenschaftlichen und pädagogischen Forschung und mit dem Austausch beruflicher Erfahrungen unter den Mitgliedern.
- Er unterstützt die Bemühungen des Bundesverbandes nach Maßgabe von dessen Satzung.
- Dazu gehören auch die Interessen der Mitglieder im Tarifbereich: Der Verband fördert sie, indem er Tarifverträge abschließt, und kooperiert mit anderen Vereinigungen, die dieselben Ziele haben. Maßgeblich ist dabei das jeweils geltende Tarif- und Schlichtungsrecht in Deutschland, das er als verbindlich anerkennt.
- Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung ist ausgeschlossen.
II. Rechtliche Rahmenbedingungen
§ 3 Beurkundungen, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Beschlüsse der Organe des Landesverbandes und seiner Bezirks- und Ortsverbände werden jeweils protokolliert. Die Niederschrift unterschreiben die Person, die das Protokoll führt, und die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Organs; danach kommt sie zu den Akten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
§ 4 Speicherung von personenbezogenen Daten
- Personenbezogene Daten der Mitglieder – also Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse – kann der Verband in eigenen Dateien speichern, verändern, löschen oder übermitteln.
- Das gilt, soweit die Verarbeitung im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben liegt; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
III. Mitglieder
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied können nur natürliche Personen sein: im berufsbildenden Schulwesen Tätige einschließlich Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Studierende und andere Angehörige des entsprechenden Hochschulbereichs. Ausnahmen sind zulässig.
- Wählen und gewählt werden (aktives und passives Wahlrecht) kann nur, wer Mitglied im VLWN ist.
- Wer Mitglied ist, darf nicht gleichzeitig einer Vereinigung angehören, deren Ziele denen des Verbandes zuwiderlaufen.
§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
- Mitglied wird, wer die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt, schriftlich die Aufnahme beantragt und in den Landesverband aufgenommen wird – wie der Beitritt funktioniert, lesen Sie unter Mitglied werden.
- Wechsel: Auf Antrag des Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft sofort, wenn es in einen anderen Landesverband des BvLB eintritt.
- Austritt: durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende.
- Tod: Mit dem Tod des Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.
- Beitragsrückstand: Wer mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist, wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn der Geschäftsführende Landesvorstand das mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
- Ausschluss: Beantragen können ihn ein Orts- oder Bezirksverband oder der Erweiterte Landesvorstand; beschlossen wird er vom Geschäftsführenden Landesvorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Wird im Ausschlussverfahren der Ältestenrat angerufen, entscheidet er endgültig (§ 17).
- Wer ausgeschieden ist, hat keinerlei Rechtsansprüche mehr gegenüber dem Landesverband.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
- Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können natürliche Personen mit hervorragenden Verdiensten um den Verband oder um die Erfüllung seiner Aufgaben.
- Über die Ernennung beschließt der Erweiterte Landesvorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied kann sich in berufsständischen Fragen beraten lassen.
- Es kann an den Versammlungen seines Orts- und Bezirksverbandes teilnehmen und dort nach der Geschäftsordnung Anträge stellen und abstimmen.
- Es kann an Delegiertenversammlungen teilnehmen – an denen des Landesverbandes und gegebenenfalls an denen seines Bezirksverbandes.
- Es kann nach der geltenden Rechtsschutzordnung des dbb Rechtsschutz beantragen, um seine beruflichen und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Belange zu wahren (siehe Rechtsberatung und Rechtsschutz). Einen Anspruch auf Rechtsschutz, um eigene Belange gegenüber dem Verband durchzusetzen, gibt es nicht.
- Rechte gegenüber dem Landesverband kann nur in Anspruch nehmen, wer die Beiträge nach § 9 entsprechend seinem Status gezahlt hat.
§ 9 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Staffelung die Delegiertenversammlung in einer Beitragsordnung festlegt – die aktuellen Beiträge finden Sie unter Mitglied werden.
- Die Höhe der Beiträge – auch der ermäßigten – schlägt der Erweiterte Landesvorstand vor; die Delegiertenversammlung beschließt sie mit Zwei-Drittel-Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.
- Für besondere einmalige Aufgaben können zusätzlich Umlagen erhoben werden: auf Antrag des Geschäftsführenden Landesvorstandes, wenn der Erweiterte Landesvorstand das mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Innerhalb eines Jahres dürfen die Umlagen drei Monatsbeiträge je Mitglied nicht übersteigen.
- Wie Beiträge und Umlagen zu zahlen sind, bestimmt der Geschäftsführende Landesvorstand. Beiträge können bis zu einem Jahr rückwirkend be- oder entlastet werden.
- Beitragspflichtig ist man ab Beginn des Kalendervierteljahres, zu dem der Beitritt erklärt wird, bis zu den in § 6 genannten Zeitpunkten, an denen die Mitgliedschaft erlischt. Ausnahmen kann der Erweiterte Landesvorstand beschließen.
IV. Orts- und Bezirksverbände
§ 10 Ortsverbände
- Ortsverbände entstehen grundsätzlich an den einzelnen Standorten – zur Übersicht: Ortsverbände.
- Den Ortsvorstand bilden grundsätzlich die bzw. der Ortsverbandsvorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Er kann um eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer und eine Schatzmeisterin bzw. einen Schatzmeister erweitert werden.
- Mehrere Ämter in einer Hand (Personalunion) sind grundsätzlich möglich; zusätzlich können Seniorenbeauftragte gewählt werden.
- Gewählt wird der Vorstand auf Mitgliederversammlungen, geheim und für höchstens vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Per Handzeichen darf nur gewählt werden, wenn niemand der Anwesenden widerspricht. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
- Im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse von Delegiertenversammlung und Erweitertem Landesvorstand hat der Ortsvorstand insbesondere diese Aufgaben: die Verbandszwecke nach § 2 verfolgen, die Interessen der Mitglieder im Verband und – in allen örtlichen schulischen Fragen – gegenüber dem Schulträger vertreten, neue Mitglieder werben sowie Veranstaltungen des Ortsverbandes durchführen und organisieren.
- Grundsätzliche Angelegenheiten bleiben allein Sache des Geschäftsführenden Landesvorstandes.
- Jeder Ortsverband erhält vom Geschäftsführenden Landesvorstand ein kostenfreies Konto.
- Die Ortsverbände halten die Mitgliederdaten fortlaufend aktuell, mindestens einmal im Jahr.
- Mindestens einmal im Jahr hält der Ortsvorstand eine Mitgliederversammlung ab; Stimmrecht haben die Mitglieder.
§ 11 Bezirksverbände
- Für jede der vier Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde – Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück – schließen sich die Ortsverbände in deren Bereich zu einem Bezirksverband zusammen (siehe Bezirksverbände).
- Ortsverbände am Rand eines Bezirks können auf Antrag zu einem anderen Bezirksverband wechseln; über solche Änderungen entscheidet der Erweiterte Landesvorstand.
- Den Bezirksvorstand bilden die bzw. der Bezirksvorsitzende und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter. Er kann um eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer und eine Schatzmeisterin bzw. einen Schatzmeister erweitert werden.
- Mehrere Ämter in einer Hand (Personalunion) sind grundsätzlich möglich; zusätzlich können Seniorenbeauftragte gewählt werden.
- Gewählt wird wie im Ortsverband: auf Mitgliederversammlungen, geheim und für höchstens vier Jahre, Wiederwahl möglich; per Handzeichen nur, wenn niemand der Anwesenden widerspricht. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
- Im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse von Delegiertenversammlung und Erweitertem Landesvorstand hat der Bezirksvorstand insbesondere diese Aufgaben: die Verbandszwecke nach § 2 verfolgen, die Interessen der Mitglieder im Verband und – in allen regionalen schulischen Fragen – gegenüber der zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde vertreten, neue Mitglieder werben sowie Bezirksveranstaltungen durchführen und organisieren. Grundsätzliche Angelegenheiten bleiben allein Sache des Geschäftsführenden Landesvorstandes.
- Mindestens einmal im Jahr hält der Bezirksvorstand eine Mitgliederversammlung ab; Stimmrecht haben die Mitglieder. Statt der Mitgliederversammlungen können flächendeckende Teilversammlungen stattfinden.
- Findet innerhalb der vorgegebenen Zeit keine Mitgliederversammlung statt, ist der Landesvorstand berechtigt, Mitgliederversammlungen durchzuführen.
- Jeder Bezirksverband kann statt der Bezirksmitgliederversammlung eine Bezirksdelegiertenversammlung einführen, wenn die Bezirksmitgliederversammlung dem mit Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden zustimmt.
V. Landesverband
§ 12 Organe
- Der Landesverband hat vier Organe: die Delegiertenversammlung (DV), den Erweiterten Landesvorstand (EV), den Landesvorstand (LV) und den Geschäftsführenden Landesvorstand (GV).
- Aufbau, Leitung und Arbeitsbereiche im Überblick: Unser Organigramm.
§ 13 Delegiertenversammlung (DV)
- Die DV ist das oberste Organ des Landesverbandes. Ihr gehören der GV und die Delegierten der Bezirksverbände/Ortsverbände an.
- Stimmberechtigt sind nur die Delegierten, jede bzw. jeder mit einer Stimme. Alle übrigen Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen; der GV kann Gäste einladen.
- Die ordentliche DV findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Der GV beruft sie durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder ein – mit vorläufiger Tagesordnung und einer Frist von zwölf Wochen.
- Eine außerordentliche DV ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Delegierten der letzten DV oder mindestens 20 Prozent der Mitglieder des Landesverbandes das beantragen oder wenn der EV es beschließt.
- Wie viele Delegierte ein Bezirksverband entsendet, hängt von seiner Mitgliederzahl ab, wie sie am Tag der Einberufung beim GV registriert ist: je zwanzig Mitglieder eine Delegierte bzw. ein Delegierter. Ergibt die Teilung durch zwanzig einen Rest von elf oder mehr Mitgliedern, kommt eine weitere Delegierte bzw. ein weiterer Delegierter hinzu.
- Anträge der Organe, der Bezirke oder der Ortsverbände müssen acht Wochen vor der DV beim GV vorliegen. Er gibt sie vier Wochen vor der DV gemeinsam mit seinen eigenen Anträgen und denen des EV bekannt und setzt sie auf die Tagesordnung.
- Anträge zu Themen außerhalb der Tagesordnung darf die DV nur behandeln, wenn zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Ein Mitglied des GV eröffnet die DV und stellt die Beschlussfähigkeit fest: Sie ist gegeben, wenn mindestens 50 Prozent ihrer Mitglieder anwesend sind. Anschließend wählt die DV aus ihren Reihen, wer die Versammlung leitet.
- Die DV entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
§ 14 Erweiterter Landesvorstand (EV)
- Dem EV gehören der Landesvorstand, je zwei Mitglieder aus den Bezirksvorständen und die Vorsitzenden der Ortsverbände an. Sie können sich jeweils von ihrer Stellvertretung vertreten lassen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des EV kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.
- Der EV berät und unterstützt den GV, nimmt dessen Berichte entgegen und befindet darüber. Er informiert sich über die Verbandsarbeit in den Bezirken und entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm der GV oder die Bezirksvorstände vorlegen – sofern nicht ausdrücklich die DV zuständig ist.
- Der EV kann den ganzen GV oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit abberufen, wenn er mit der Geschäftsführung nicht einverstanden ist. Betroffene stimmen dabei nicht mit; nötig ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der dann noch stimmberechtigten Mitglieder des EV.
- Werden alle Mitglieder des GV abberufen oder treten sie zurück, muss der EV unverzüglich eines seiner Mitglieder beauftragen, den Landesverband rechtlich zu vertreten. Dieses Mitglied muss eine außerordentliche DV zur Neuwahl des GV nach § 13 Abs. 3 einberufen.
- Nimmt ein Mitglied des GV sein Amt auf Dauer nicht mehr wahr, kann der EV bis zur nächsten ordentlichen DV eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger wählen.
- Über Höhe und gegebenenfalls Aussetzung der Aufwandsentschädigung der einzelnen Mitglieder der Verbandsorgane entscheidet der EV mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
§ 15 Landesvorstand (LV)
- Zum LV gehören die Mitglieder des GV und die vier Bezirksvorsitzenden.
- Dazu kommen die VLWN-Vertreterinnen und -Vertreter in den Stufenvertretungen – im Schulhauptpersonalrat und in den Schulbezirkspersonalräten in den Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde – sowie die Ressortleiterinnen und -leiter.
- Seniorenbeauftragte können gewählt werden.
§ 16 Geschäftsführender Landesvorstand (GV)
- Zum GV gehören die bzw. der Vorsitzende und bis zu sechs Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jedes Mitglied des GV kann den Landesverband allein vertreten.
- Die DV wählt den GV geheim mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder für höchstens vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Per Handzeichen darf nur gewählt werden, wenn niemand der anwesenden Mitglieder der DV widerspricht. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
- Der GV führt die Geschäfte und vertritt den Landesverband nach der Satzung und den Beschlüssen von DV und EV. Die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern im Innenverhältnis regelt ein Geschäftsverteilungsplan, den er erstellt und dem der EV zustimmen muss.
- Er beruft den EV mindestens halbjährlich ein und berichtet ihm; verlangt ein Drittel der Mitglieder des EV eine Sondersitzung, beruft er sie ein. Außerdem beruft er die DV ein.
- Mindestens alle vier Jahre überarbeitet bzw. aktualisiert er das Grundsatzprogramm.
- Er bestimmt die Ressortleiterinnen und -leiter, hält die Mitglieder in geeigneter Form über die Verbandsarbeit auf dem Laufenden und vertritt den Landesverband in Dachorganisationen.
- Er kann Seniorenbeauftragte des Landesverbandes bestellen und kooptierte Mitglieder in den GV berufen.
- Zu seinen Sitzungen, zu den Sitzungen des EV sowie zu Mitglieder- und Delegiertenversammlungen kann er die Vorsitzenden der Bezirksverbände, Gäste und Referentinnen und Referenten einladen.
- Mitgliedern des GV sowie Ressortleiterinnen und -leitern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung pro Jahr gezahlt werden.
VI. Beratende Gremien des Verbandes
§ 17 Ältestenrat
- In den Ältestenrat können Mitglieder berufen werden, die dem Verband und seinen Zwecken längere Zeit in hervorragender Weise gedient haben – insbesondere im Geschäftsführenden oder Erweiterten Landesvorstand. Vorschlagen kann jedes Mitglied des EV; berufen wird durch Beschluss des EV.
- Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Ältestenrat unterstützt beratend und gegebenenfalls mitwirkend. Wird er in einem Ausschlussverfahren angerufen, entscheidet er endgültig.
- Der GV lädt den Ältestenrat zu den Sitzungen des EV und zu den Delegiertenversammlungen ein.
- Der Ältestenrat erhält Kenntnis von allen Beschlüssen der DV und des EV. Gegen Beschlüsse des EV kann er Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen. Der EV muss dann erneut beraten und beschließen; er kann den Einspruch mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
§ 18 Referate, Beiräte und Ausschüsse
- Für dauerhafte und zeitlich begrenzte Aufgaben kann der Verband Ressorts und Fachkommissionen einrichten.
VII. Satzungsänderungen
§ 19 Satzungsänderungen
- Die DV kann die Satzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten ändern.
- Voraussetzung ist, dass die Änderung den Delegierten in der satzungsgemäßen Einladung zur DV als Tagesordnungspunkt angekündigt wurde – mit Angabe, was inhaltlich geändert werden soll.
- Anträge auf Satzungsänderung, die beim GV eingehen, muss er stets auf die Tagesordnung der nächsten DV setzen.
VIII. Auflösung des Verbandes
§ 20 Auflösung des Landesverbandes
- Die DV kann die Auflösung des Landesverbandes mit Drei-Viertel-Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschließen.
- § 19 Abs. 2 gilt entsprechend: Die Auflösung muss in der Einladung zur DV als Tagesordnungspunkt angekündigt sein; Anträge dazu setzt der GV auf die Tagesordnung der nächsten DV.
- Im Fall einer Auflösung beschließt die DV zugleich, wie das Verbandsvermögen verwendet wird.
IX. Inkrafttreten
§ 21 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt sofort in Kraft. Ein Datum nennt § 21 nicht; Ursprungsfassung und Änderungen stehen im Kopf der Satzung (siehe unten).
Fassungen
Fassung und Änderungen
Die Satzung ist vom 21. November 1989 und wurde seitdem mehrfach geändert – zuletzt am 20. November 2025.
21.11.1989
Ursprüngliche Fassung der Satzung
24.11.2011
Satzung geändert
24.11.2017
Satzung geändert
28.11.2019
Satzung geändert
28.11.2023
Satzung geändert
20.11.2025
Letzte Änderung – aktuelle Fassung
Den vollständigen Text stellt der VLWN als PDF auf vlwn.de bereit.
Verbindlich ist allein der Originaltext der Satzung. Die Zusammenfassungen auf dieser Seite dienen nur der Orientierung und ersetzen ihn nicht. Den vollständigen Text finden Sie als PDF auf vlwn.de.
Grundlage: vlwn.de/satzung und Satzung (PDF, Stand 20.11.2025) (Stand: Oktober 2026).
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