Klingt logisch, is wohl auch so: Wenn die Arbeitszeit aufgebraucht ist, ist sie aufgebraucht

Laut Bundesverwaltungsgericht sollen Lehrkräfte Überlastung anzeigen, statt eigenmächtig länger zu arbeiten. Was das Urteil für Niedersachsen bedeutet.

Illustration: Uhr als Symbol für die Arbeitszeit

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2026 (Az. 2 C 19.25) enthält eine klare Botschaft für Lehrkräfte: Wer merkt, dass die vorgesehene Arbeitszeit für die übertragenen Aufgaben nicht ausreicht, soll nicht einfach länger arbeiten. Stattdessen ist die Überlastung anzuzeigen, und Aufgaben sind gegebenenfalls zurückzustellen. Lehrkräfte können ihre Dienstzeit also nicht eigenmächtig ausdehnen und später einen Ausgleich dafür verlangen.

Was das für Niedersachsen bedeutet

Niedersächsische Lehrkräfte haben im Jahresdurchschnitt eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Wird die unterrichtsfreie Zeit in den Ferien rechnerisch vorgearbeitet, ergibt das nach der niedersächsischen Arbeitszeitstudie während der Schulzeit eine Normwoche von rund 46 Stunden und 38 Minuten.

Die Folge: Mehr Aufgaben bedeuten nicht automatisch mehr persönliche Arbeitszeit. Ist das Zeitbudget ausgeschöpft, sollte nicht dauerhaft auf eigene Kosten weitergearbeitet werden. Dann muss geklärt werden, was noch leistbar ist und was zurückgestellt wird.

Empfehlungen des VLWN

  • Zeigen Sie eine Überlastung zeitnah an, damit die Schulleitung reagieren und Aufgaben priorisieren kann.
  • Wählen Sie einen sinnvollen Beobachtungszeitraum, zum Beispiel einen Monat.
  • Summieren Sie Ihre geleisteten Zeiten über das Schuljahr auf, denn die Belastung schwankt im Jahresverlauf erheblich.

Grundlage: Beitrag vom 20. September 2026 auf vlwn.de (Stand: Oktober 2026)