Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll Beschäftigten nach längerer Erkrankung die Rückkehr in den Arbeitsalltag erleichtern, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und eine vorzeitige Ruhestandsversetzung, Entlassung oder Kündigung möglichst vermeiden. Öffentliche Schulen müssen ein BEM anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Die Teilnahme ist freiwillig; nach Diagnosen und Symptomen darf nicht gezielt gefragt werden.
Wer beteiligt ist
Das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) veranlasst das Verfahren, sein Fallmanagement begleitet es; umgesetzt wird es überwiegend an der Schule. Zum BEM-Team gehören die Schulleitung (Vorsitz), der Schulpersonalrat und bei Schwerbehinderung die zuständige Vertrauensperson. Mit Zustimmung der betroffenen Person können Fachstellen wie Arbeitsmedizin oder Arbeitspsychologie einbezogen werden; auch eine persönliche Vertrauensperson kann teilnehmen.
So läuft ein BEM ab
- Meldung
Die Schulleitung meldet den Fall an das Fallmanagement des RLSB. - Angebot
Die betroffene Person erhält ein schriftliches Angebot und ein Informationsgespräch. - Fallbesprechung
Stimmt sie zu, folgt in der Regel eine Fallbesprechung an der Schule. - Maßnahmenplan
Aus einer Arbeitsplatzanalyse entsteht ein Plan, dem sie zustimmen muss. - Weiter beim RLSB
Gibt es an der Schule keine Lösung, wird das Verfahren beim RLSB fortgeführt.
Maßnahmen und Datenschutz
Möglich sind etwa angepasste Räume oder Stundenpläne, Entlastung bei Aufsichten und Vertretungen, Supervision oder Coaching, bei Lehrkräften auch stufenweise Wiedereingliederung oder befristet weniger Unterricht. Beamtinnen und Beamte gelten dabei grundsätzlich als dienstfähig, Tarifbeschäftigte benötigen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Dokumentiert wird vertraulich in einer separaten BEM-Akte mit Einsichtsrecht; sie wird fünf Jahre nach Abschluss vernichtet. Die betroffene Person entscheidet selbst, welche Gesundheitsdaten sie offenlegt; in die Personalakte kommt nur, ob ein BEM stattfand oder abgelehnt wurde und mit welchem Ergebnis.
Weitere Grundlagen: BEM-Konzept des Niedersächsischen Kultusministeriums, § 167 SGB IX sowie zur Wiedereingliederung § 11 NArbZVO bzw. § 74 SGB V. Fragen beantworten die Schulbezirkspersonalräte: birgit.schlieper@vlwn.de, annette.hermes@vlwn.de, karina.kahlert@vlwn.de, martin.kaiser@vlwn.de, thorsten.kramer@vlwn.de.
Grundlage: Beitrag vom 7. September 2026 auf vlwn.de (Stand: Oktober 2026)





